Satzung

Satzung

§ 1 Vereinsname, Vereinssitz, Geschäftsjahr und Arbeitsgebiet

  1. Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerhilfeverein Munetas e.V.“. Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Dresden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 01609 Gröditz OT Nauwalde und damit im Freistaat Sachsen. Die Geschäftsleitung befindet sich ebenfalls in Gröditz OT Nauwalde und damit in demselben Bundesland.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Finanzverwaltung. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

§ 3 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die zur Abgabe von Steuererklärungen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt oder verpflichtet ist. Personen, deren Einkünfte aus der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG herausfallen, dürfen ebenfalls Mitglied des Vereins werden, wenn ihre Mitgliedschaft dazu beiträgt, den Vereinszweck zu fördern.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung, Satzung und Beitragsordnung bekanntzugeben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen. Das Mitglied erkennt mit seinem Beitritt die Satzung an.
  2. Die Mitgliedschaft kann auch mit Wirkung für zurückliegende Jahre begründet werden.
  3. Der Vorstand kann die Aufnahme bestimmter Mitglieder ablehnen. Ein entsprechender Vorstandsbeschluss ist dem Mitglied binnen 4 Wochen nach der Ablehnung mitzuteilen.
  4. Bei gemeinsamer Veranlagung von Ehegatten müssen beide dem Verein beitreten. In diesem Fall vertreten sich die Ehegatten gegenseitig gegenüber dem Verein.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er hat durch eine schriftliche, an den Vorstand des Vereins gerichtete Erklärung zu erfolgen, die spätestens am 30.09. des betreffenden Kalender-jahres dem Vorstand zugegangen sein muss.
  3. Mit Zustimmung des Vorstandes kann der Austritt in Fällen, in denen für das vorhergehende Kalenderjahr keine Beratungsbefugnis besteht, mit Wirkung für das Vorjahr erfolgen.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die satzungsgemäßen Pflichten verstoßen oder das Ansehen des Vereins nachhaltig geschädigt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Übersendung der zweiten Mahnung an das Mitglied mindestens 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung von der Mitgliederliste angedroht wurde. Die Pflicht des Mitglieds zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das vorangegangene und das laufende Kalen­derjahr bleibt von der Streichung von der Mitgliederliste unberührt.
  6. Das Mitglied ist mit der Mitteilung über den Ausschluss aus dem Verein oder von der Streichung aus der Mitgliederliste auf sein Recht zur Einlegung eines Widerspruches hinzuweisen. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet sodann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  7. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht bei etwaigen Haftpflichtansprüchen gem. der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller begleiteten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
  8. Nach Beendigung der Mitgliedschaft ist der Verein weder berechtigt noch verpflichtet, die Steuerangelegenheiten dieses Mitglieds weiter zu bearbeiten. Dieses Mitglied hat dann selbst Sorge für die termin- und fristgerechte Weitergabe seiner steuerlichen Angelegenheiten gegenüber dem Finanzamt zu tragen. Die Mandatsbeendigung ist dem Finanzamt durch das ausgeschiedene Mitglied anzuzeigen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Solange die Mitgliedschaft besteht, ist das Mitglied berechtigt, sich vom Verein in seinen steuerlichen Angelegenheiten gem. § 4 Nr. 11 StBerG beraten zu lassen. Das Mitglied hat auch einen Anspruch auf die Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren gegenüber der Finanzverwaltung, soweit diese hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, an ihren eigenen steuerlichen Belangen bei der Erfüllung des Vereins-zwecks mitzuwirken. Dazu haben sie insbesondere ihre steuerlichen Unterlagen vorzubereiten und zu ordnen, sich rechtzeitig um einen Beratungstermin zu bemühen und alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen sowie sämtliche notwendige Informationen – z. B. Änderung der Postanschrift, Bankverbindung – mitzuteilen.
  3. Alle Mitglieder sind zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 der Satzung verpflichtet.
  4. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  5. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
  6. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung, unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Mit dem Vereinsbeitritt willigen die Mitglieder in die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zur Erfüllung des Vereinszwecks ein. Soweit dem Lohnsteuerhilfeverein eine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt wird, erklären sich die Mitglieder insofern damit einverstanden, dass ihnen ausgewählte Informationen im Rahmen des Vereinszwecks per E-Mail übermittelt werden.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe des Jahres-Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr werden in der Beitragsordnung geregelt. Der Vorstand kann die Aufnahmegebühr erlassen, wenn der Beitrittswillige aus einem anderen Lohnsteuerhilfeverein zum Lohnsteuerhilfeverein Munetas e. V. wechselt.
  2. Der erste Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr sind bei Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind jeweils zum 01.01. fällig und werden zum 15. März eines jeden Jahres bei vorliegender Einzugsermächtigung per Lastschrift eingezogen.   
  3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die geänderte oder neu gefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.
  4. Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen i.S.d. § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird auch dann fällig, wenn die Leistungen des Vereins nicht in Anspruch genommen werden. Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand über die Frage der zwangsweisen Betreibung, wobei wirtschaftliche Gesichtspunkte, insbesondere die Gegenüberstellung von Erfolgsaussichten und zu investierenden Kosten entscheidend sind.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Mitglied des Vorstandes kann nur sein, wer zugleich Mitglied des Vereins ist.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet worden ist. Mit Zustimmung des Mitglieds kann die Einladung in elektronischer Form (per E-Mail) erfolgen. Zusammenlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können mit gemeinsamem Schreiben eingeladen werden.
  3. Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen der Geschäftsprüfung an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung abzuhalten, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
  4. Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.
  5. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschrift des § 33 BGB (Satzungsänderung) und des § 41 BGB (Auflösung) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
  9. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
    • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    • Genehmigung der Beitragsordnung
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
    • Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
    • Entlastung des Vorstandes
    • Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquiditätsüberschusses

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und mindestens einem, maximal zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Kalenderjahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Ein Vorstandsmitglied bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der ihm zu zahlenden Vergütungen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
  6. Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.

Der Vorstand hat insbesondere für folgende Aufgaben wahrzunehmen.

  • Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
  • Bestellung eines Geschäftsführers im Sinne von § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selbst führt
  • Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 13 der Satzung
  • Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichtes und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Festlegung der Beitragsordnung
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Wahrnehmung der sich aus dem StBerG ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

§ 11 Satzungsänderung

  1. Die Satzung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit besonderem Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
  2. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.

§ 12 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:

  1. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
  2. Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
    1. Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
    2. Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigen Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuer-bevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
  3. Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere, weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
  4. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
  5. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die zuständige Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
  6. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben, Siehe die §§ 7 DVLStHV und § 30 StBerG, innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

§ 13 Beratung der Mitglieder 

  1. Die Beratung der Mitglieder wird durch Beratungsstellen des Vereins im Sinne des § 23 StBerG ausgeübt.  
  2. Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt, er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
  3. Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen im Sinne des § 23 StBerG erfüllen. 
  4. Die Hilfeleistung in Steuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.  
  5. Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen der Mitglieder werden auf die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufbewahrt. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen 3 Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Solange der Verein zur Rückgabe der Handakte nicht verpflichtet ist, kann ein Mitglied die Herausgabe der Handakte nicht verlangen. Es ist jedoch berechtigt, Abschriften der Handakte gegen Erstattung von Auslagen zu fordern. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

§ 14 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

  1. Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden der Organe und Mitarbeiter nicht ausgeschlossen werden.
  2. Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z. B. Beratungs-fehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ab. Zuständige Stelle i. S. d. § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Aufsichtsbehörde i. S. d. § 27 Abs. 1 StBerG.
  3. Der Verein haftet gegenüber dem Mitglied nur im Rahmen der vom Verein abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Entsteht ein Schaden durch die Nicht-Beantwortung einer Frage des Finanzamtes, haftet der Verein nicht, wenn das Mitglied eine Anfrage des Vereins nicht beantwortet oder wegen Nichtbekanntgabe seiner neuen Postanschrift nicht erreicht wird.
  4. Der Anspruch des Mitglieds auf Schadensersatz gegenüber dem Lohnsteuerhilfeverein verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht, sobald das Mitglied von dem belastenden Steuerbescheid Kenntnis erlangt hat.

§ 15 Bekanntmachungen des Vereins

Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Einzel- bzw. Rundschreiben des Vorstands an jedes Mitglied. Bekanntmachungen können in elektronischer Form (E-Mail) erfolgen, wenn die Mitglieder dem Verein hierfür eine bestimmte E-Mail-Adresse genannt haben.

§ 16 Auflösung des Vereins, Liquidation

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die Vertretungsbefugnis gem. § 10 Abs. 2 der Satzung gilt hier entsprechend.
  3. Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuerangelegenheiten gem. § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Ab. 4 StBerG zu beschließen.
  4. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Restvermögen des Vereins nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden. 

§ 17 Gerichtsstand

Für alle Streitfälle, welche sich aus der Satzung mit oder zwischen Organen und Mitgliedern ergeben, sind die Gerichte am Sitz des Vereins zuständig.

§ 18 Schlussbestimmungen

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.