Beitragsordnung
Als Selbsthilfeeinrichtung von Lohn- und Einkommensteuerzahlern können wir im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung, behilflich sein. Die Beiträge sind nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt.
- Beitragspflicht
Die Verpflichtung zur Beitragszahlung ergibt sich aus § 6 Abs. 3 der Vereinssatzung.
Der Beitrag ist auch dann zu entrichten, wenn die Leistung des Vereins laut § 7 Abs. 4 der Vereinssatzung nicht in Anspruch genommen wird.
- Mitarbeiterbeitrag
Mitarbeiter – gemäß § 26 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz – sind Personen, deren Mitarbeiter, oder Personen, die durch die Satzung bestimmte Aufgaben im Verein wahrnehmen. Der Mitarbeiterbeitrag beträgt 30,00 € inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Mitgliedsbeiträge
Die Aufnahmegebühr beträgt 10,00 € inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrundlage.
Die Beitragsbemessungsgrundlage bilden alle steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen des Mitgliedes bzw. bei Ehepartnern, beider Mitglieder (z. B. Bruttoarbeitslohn, Bruttorenten, Kapitaleinkünfte, Lohnersatz-leistungen u. a.).
Die Bemessungsgrundlage hierfür sind bei Eintritt in den Verein (ohne Begründung einer rückwirkenden Mitgliedschaft) die Einnahmen des Jahres, das dem Beitrittsjahr vorangeht;
bei Begründung einer rückwirkenden Mitgliedschaft für das Jahr des Vollzuges des Beitritts: die Einnahmen des Jahres, das diesem Jahr vorangeht; für die anderen Jahre: die Einnahmen des jeweiligen Beitragsjahres; bei Bestandsmitgliedern: die dem Verein zum Zeitpunkt der Beitragsanforderung bekannten Einnahmen.
Nach Vorliegen der aktuellen Bemessungsgrundlage (nach Bearbeitung der Einkommenssteuererklärung) erfolgt eine Endabrechnung.
- Sonstiges
Die Beitragsordnung gilt bis auf Widerruf. Im Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach der Höhe des zuletzt erhobenen Beitrages.
- Beitragsstaffel
Bemessungsgrundlage (alle Beträge/Beiträge in EUR)
von | bis | Brutto | ges. USt 19 % | Netto |
---|---|---|---|---|
10.000,00 | 40,00 | 6,39 | 33,61 | |
10.001,00 | 15.000,00 | 60,00 | 9,58 | 50,42 |
15.001,00 | 20.000,00 | 75,00 | 11,97 | 63,03 |
20.001,00 | 25.000,00 | 85,00 | 13,57 | 71,43 |
25.001,00 | 30.000,00 | 90,00 | 14,37 | 75,63 |
30.001,00 | 40.000,00 | 100,00 | 15,97 | 84,03 |
40.001,00 | 45.000,00 | 120,00 | 19,16 | 100,84 |
45.001,00 | 52.000,00 | 135,00 | 21,55 | 113,45 |
52.001,00 | 60.000,00 | 150,00 | 23,95 | 126,05 |
60.001,00 | 70.000,00 | 160,00 | 25,55 | 134,45 |
70.001,00 | 80.000,00 | 175,00 | 27,94 | 147,06 |
80.001,00 | 90.000,00 | 190,00 | 30,34 | 159,66 |
90.001,00 | 100.000,00 | 205,00 | 32,73 | 172,27 |
100.001,00 | 120.000,00 | 230,00 | 36,72 | 193,28 |
120.001,00 | 150.000,00 | 250,00 | 39,92 | 210,08 |
150.001,00 | 170.000,00 | 270,00 | 43,11 | 226,89 |
über | 170.000,00 | 295,00 | 47,10 | 247,90 |
- Beitragsfälligkeit
Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahr des Vereinsbeitritts sofort fällig. Für Folgebeiträge gilt § 7 Abs. 2 der Satzung. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle Beiträge bezahlt sind.
- Erstattung von Auslagen, Kosten und Gebühren
Wird eine Klage angestrebt, deren Gründe von einem Mitglied zu vertreten sind (notwendige Beweismittel oder Angaben wurden nicht rechtzeitig vorgelegt, oder es bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten und das Mitglied besteht auf eine Klage), sind alle Kosten vom Mitglied zu tragen. Die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehenden Kosten, Gebühren und Auslagen für das außergerichtliche Mahnverfahren sind vom Mitglied zu erstatten. Insbesondere Kosten, die dadurch verursacht wurden, weil das Mitglied Adressänderungen oder Änderungen der Bankverbindung bei Teilnahme am SEPA-Basislastschriftverfahren nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt hat oder das Mitglieds-Konto nicht die notwendige Deckung zum Zeitpunkt der Abbuchung aufwies.